Definition Begriff «Stand der Technik»
Der Stand der Technik dient im Geltungsbereich des USG der Umsetzung des Vorsorgeprinzips (schädliche oder lästige Einwirkungen frühzeitig begrenzen). Zusätzlich fördert die Ermittlung des Standes der Technik die regelmässige Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der rechtlichen Grundlagen an die technische Entwicklung.
Der Begriff «Stand der Technik» ist ein typischer unbestimmter Rechtsbegriff. Damit verbunden ist ein erheblicher Spielraum der Rechtsanwendungen der Behörde bei der Konkretisierung des Begriffs. Beim Stand der Technik handelt es sich um einen Zustand, dieser kann nur ermittelt oder abgeklärt, aber nicht festgelegt werden, d.h. der Stand der Technik für sich ist nicht normativ und somit keine eigene rechtlich verbindliche Vorschrift.
Die Wendung «Stand der Technik» ist in vielen Bereichen des Rechts in Verwendung, teilweise mit unterschiedlichen Bedeutungen. Auch gibt die Rechtsordnung unterschiedliche inhaltliche Definitionen und Umschreibungen zum Begriff Stand der Technik. Das USG benützt dazu z.B. im 1. Abschnitt «Emissionen» in Art. 11 Abs. 2 die Formulierung «technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar».
* Allgemeine Bestimmungen der VVEA, Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), BAFU 2019
Der Begriff «Stand der Technik» ist ein typischer unbestimmter Rechtsbegriff. Damit verbunden ist ein erheblicher Spielraum der Rechtsanwendungen der Behörde bei der Konkretisierung des Begriffs. Beim Stand der Technik handelt es sich um einen Zustand, dieser kann nur ermittelt oder abgeklärt, aber nicht festgelegt werden, d.h. der Stand der Technik für sich ist nicht normativ und somit keine eigene rechtlich verbindliche Vorschrift.
Die Wendung «Stand der Technik» ist in vielen Bereichen des Rechts in Verwendung, teilweise mit unterschiedlichen Bedeutungen. Auch gibt die Rechtsordnung unterschiedliche inhaltliche Definitionen und Umschreibungen zum Begriff Stand der Technik. Das USG benützt dazu z.B. im 1. Abschnitt «Emissionen» in Art. 11 Abs. 2 die Formulierung «technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar».
* Allgemeine Bestimmungen der VVEA, Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), BAFU 2019